Arbeitskreis Sportökonomie e.V.

SATZUNG


des Arbeitskreises Sportökonomie e.V. [1] [2] [3] [4]

§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Sportökonomie".
International führt der Verein den Namen „German Association of Sport Economics and Sport Management“.
Sitz des Vereins ist Köln.
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1997.
§ 2
Zweck
Sport ist mit ökonomischen Besonderheiten verbunden. Ziel des Arbeitskreises ist es, die
Diskussion wissenschaftlicher und praxisrelevanter Fragen aus der Ökonomie und des Managements des Sports zu fördern.

Der Verein ist eine wissenschaftliche Vereinigung. Er verfolgt - auch über nationale Grenzen hinweg - das Ziel, die Kommunikation zwischen Wissenschaftlern
sowie Wissenschaftlern und Praktikern, die auf dem Gebiet von Sportökonomie und Sport­management arbeiten, zu fördern
und den Nutzen entsprechender Forschung und akademischer Ausbildung gegenüber Wissenschaft, Praxis, Politik und Öffentlichkeit zu demonstrieren.

Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen in allen Formen wie Expertengesprächen,
Workshops, Seminaren, Kongressen, Publikationen auf dem Feld der Sportökonomie und Beratungen mit Vertretern der Wissenschaft und
von Organisatoren des gemeinnützigen und erwerbswirtschaftlichen Sports.

Die Mitglieder des Arbeitskreises Sportökonomie e.V. verpflichten sich, in allen ihren Forschungs- und Publikationstätigkeiten die Grundsätze
guter wissenschaftlicher Praxis zubeachten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung. Deshalb ist er selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie – eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die durch ihre Tätigkeit nachgewiesen hat, dass sie Beiträge zu Fragen der Sportökonomie
und des Sportmanagements zu leisten vermag.

Die Aufnahme in den Arbeitskreis ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt,
so entscheidet auf schriftliches Verlangen des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist und am Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
b) durch Ausschluss, der bei gröblichem Verstoß gegen die Satzung oder das Vereinsinteresse oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung, vom Vorstand beschlossen werden kann; das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen, zu welcher es zu laden ist.

Auf Antrag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Personen, die sich um die Entwicklung der Sportökonomie besonders verdient gemacht haben,
zu Ehrenpräsidenten (Honorary President) und Ehrenmitgliedern (Honorary Member) ernannt werden.
Ehrenpräsident sollen nur diejenigen Personen werden können, die ein Amt im Vorstand des Arbeitskreises besonders verdienstvoll geführt haben; zum
Ehrenmitglied soll nur ernannt werden, der für den Arbeitskreis besonders verdienstvoll gewirkt hat.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auch Personen verliehen werden, die als Nichtmitglied sich um den Arbeitskreis Verdienste erworben haben.
Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder nehmen die gleichen Rechte wie Mitglieder ohne Zahlung des Mitgliedsbeitrages wahr.
§ 4
Beitrag
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jeweils zum 1.1. fällig wird.
Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
  • a.   die Mitgliederversammlung (General Assembly of Members)
  • b.   der Vorstand (Executive Board)
  • c.   der Beirat (Board of Advisers)
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine Versammlung stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beim Vorstand beantragen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung abwesender Mitglieder findet nicht statt.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen und der Beschluss über
die Auflösung des Vereines bedürfen jedoch einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen werden bei
der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Geschäftsführer und
einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (President), dem Stellvertreter des Vorsitzenden (Vice President) und dem Geschäftsführer (Managing Director).

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Arbeitskreises. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan übertragen worden sind.

Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in
Einzelvertretungsbefugnis (§ 26 Abs. 2 BGB). Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Stellvertreter oder der Geschäftsführer
nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten dürfen.

Der Vorstand hat gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen und Anspruch auf Entlastung.

Jedes Mitglied des Vorstandes kann aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Beschluss bedarf
einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8
Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die verschiedenen Mitgliedergruppen
sollen im Beirat angemessen vertreten sein.

Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand.
§ 9
Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Arbeitskreises wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erteilen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 10
Verwendung der finanziellen Mittel
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; dies gilt auch für die Tätigkeit als Vorstand oder Beirat.

Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.
§ 11
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Deutsche Vereinigung für Sportwissenschaft (dvs),
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
München, den 25. Mai 2018
Die Gründer:
  1. Dr. Martin-Peter Büch
  2. Georg Anders
  3. Professor Dr. Hennig Haase
  4. Professor Dr. Heinz Dieter Horch
  5. Professor Dr. Klaus Zieschang
  6. Professor Dr. Bernd Frick
  7. Professor Dr. Arnd Krüger
  8. Dr. Gerhard Trosien
  9. Dipl.-Volkswirt Rolf Meyer
  10. Dr. Thomas Bezold
(Gründungsversammlung 6. März 1997 in Frankfurt/Main, im Haus des Deutschen Sports)
[1] Bei allen Bezeichnungen in dieser Satzung sind Frauen und Männer in gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierung im Wortlaut der einzelnen Regelungen ist nicht vorgenommen.

[2] Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 25. Mai 2001 in Saarbrücken beschlossenen und vom Vereinsregistergericht am 17. Mai 2002 eingetragenen Form.

[3] Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 23. Mai 2003 in München beschlossenen und vom Vereinsregistergericht am 27. Mai 2004 eingetragenen Form.

[4] Satzung in der von der Mitgliederversammlung am 3. Mai 2013 in München beschlossenen und von Vereinsregistergericht am 26. Mai 2014 eingetragenen Form.